Satzung

Präambel

Stiftungen hat es immer schon gegeben, nur die Motive für ihre Entstehungen wechselten. Aus dem Zusammenwirken von Bürgern, Kommune und Kirche entstanden die reichsstädtischen Stiftungstraditionen.

Heute knüpfen die Stifter an große Vorbilder an, um die vielfältigen Aufgaben in der Gesellschaft gemeinsam bewältigen zu können.

Wir stiften für die Zukunft im Landkreis Ravensburg heißt, sich verbindlich in der Stadt und Region zu engagieren, freiwillig und solidarisch - aus Leidenschaft für Menschen, aus Verantwortung für ihre Sorgen und aus dem Willen, für Morgen mitwirken zu wollen und zu können.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung trägt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts den Namen "Bürgerstiftung Kreis Ravensburg".

(2) Sitz der Stiftung ist Ravensburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Stiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

§2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Entwicklung des Kreises Ravensburg und das Wohl seiner Bürger in den Bereichen

a) Jugend- und Seniorenarbeit,

b) Bildung, Erziehung und Sport,

c) Förderung von Menschen in sozialer Not, in Benachteiligung und in besonderen Lebenslagen,

d) Arbeit von Selbsthilfegruppen, soweit diese gemeinnützige Zwecke verfolgen und Präventionsarbeit im Bereich der Suchthilfe,

e) Kultur und Kunst,

f) Wissenschaft, Forschung und Lehre,

g) Völkerverständigung,

h) Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,

i) Umwelt- und Naturschutz,

j) Brauchtum, Heimatpflege, Denkmalschutz nachhaltig zu fördern. In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb des Landkreises Ravensburg gefördert werden, wenn sie einen Bezug und eine positive Wirkung auf die Region haben.

(2) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(3) Die Stiftungszwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden, beispielsweise durch

a) die Unterstützung und Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,

b) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls die in Absatz 1 genannten Zwecke verfolgen,

c) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung, sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlicher Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

e) die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte, eingeschlossen der Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeits- arbeit.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit den in Ziffer 1 genannten Zwecken vereinbar sind.

§3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Die Stiftung wird ausgestattet mit der Summe der in den Errichtungserklärungen der Gründungsstifter angegebenen Stiftungsbeträgen und Sachstiftungen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Das Vermögen ist Ertrag bringend und sicher anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen, nicht zweckgebundenen Spenden und sonstigen Zuwendungen vorab zu decken.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen, die der Stiftung hierzu zugewendet werden, zur Verfügung.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

(5) Soweit es für die nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlich ist, können die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, nicht zweckgebundene Spenden und sonstige Zuwendungen einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden (§ 58 Nr. 6 AO). Derartige Rücklagen können wieder aufgelöst werden, sofern dies steuerunschädlich ist und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.

(6) Die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, die im Jahr der Errichtung und in den folgenden zwei Kalenderjahren erzielt werden, können in vollem Umfang dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 12 AO).

(7) Zustiftungen durch die Stifter oder durch Dritte sind jederzeit zulässig. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit die Zustifter nichts anderes bestimmt haben. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.

Zuwendungen der in § 58 Nr. 11 AO genannten Art können dem Stiftungskapital durch Beschluss des Vorstands zugeführt werden.

Ab einem Betrag von zur Zeit 50.000,00 EUR kann die Zustiftung auf Wunsch des Zustifters als nicht rechtsfähige Stiftung oder Stiftungsfonds errichtet und mit dem Namen des Zustifters und dem jeweiligen Förderzweck verbunden werden. Dieser Betrag kann in einer Summe oder auch als Aufbaustiftung innerhalb eines festen Zeitraumes zugestiftet werden. In der Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung können besondere Regelungen zur Verwendung der Erträge getroffen werden, sofern gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Die Mindestbeträge für solche Zustiftungen kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums jeweils mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verändern.

(8) Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben und sie entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen von § 2 Ziffer 1 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist ein Zweck nicht näher definiert, ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinn von § 2 Ziffer 1 zu verwenden oder aus ihnen zweckgebundene und freie Rücklagen zu bilden.

§4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung widersprechen, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten aus den Mitteln der Stiftung keine Zuwendungen.

§5 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen entstehende notwendige Kosten können auf Beschluss des Kuratoriums ersetzt werden. Das Kuratorium und der Vorstand können als Entschädigung für den Zeitaufwand eine angemessene Pauschale im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften für die Teilnahme an Sitzungen etc. beschließen.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4) Ehrenamtlich für die Stiftung tätige Personen haften der Stiftung nicht für leicht fahrlässigen Handeln.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis acht Personen. Über die Anzahl entscheiden der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam auf Antrag des Vorstandes mit jeweils zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen.

(2) Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestimmt. Eine Wahl zum Vorstand ist bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres möglich. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

(3) Der Vorstand wählt von seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende des Vorstands beruft den Vorstand bei Bedarf ein, mindestens jedoch zwei Mal pro Kalenderhalbjahr.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen. Über die jeweilige Anzahl entscheidet die Stifterversammlung. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber Vorstand und den Mitgliedern des Kuratoriums.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter festgelegt. Alle folgenden Kuratoriumsmitglieder werden von der Stifter- versammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Wahl zum Kurator ist bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres möglich. Der Vorstand kann Personen zur Wahl vorschlagen.

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter beruft mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr eine Sitzung des Kuratoriums ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist und unter Ankündigung der Tagesordnung. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, wenn nicht im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. Der Vorstand ist zu den Sitzungen des Kuratoriums zu laden

(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

§8 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Kuratorium

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Vorstands / des Kuratoriums werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Über jeden Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint.

(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands / des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstands / des Kuratoriums durch den Vorstand und das Kuratorium gemeinsam abberufen werden, wenn dies in beiden Gremien mit einer Mehrheit von je zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen beschlossen wird. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Gehör, aber kein Stimmrecht. Der Vorsitzende des Vorstands oder, wenn er selbst betroffen ist, der Vorsitzende des Kuratoriums hat das gemeinsame Gremium auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands oder des Kuratoriums binnen vierzehn Tagen einzuberufen. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein.

(4) Beschlüsse des Vorstands / des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand / das Kuratorium kann Beschlüsse in Textform auch telefonisch, per Telefax oder E-Mail in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen. Über die Art der Sitzung und der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Ein Mitglied des Vorstands / des Kuratoriums kann sich in der Sitzung durch ein anderes Mitglied dieses Gremiums vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

(6) Der Vorstand / das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit im Einzelfall in der Satzung keine andere Regelung getroffen wurde. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Vorstand und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Sitzungen des Vorstands / des Kuratoriums sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei seiner Mitglieder. Er kann im Einzelfall Vollmachten zur Einzelvertretung erteilen.

(2) Der Vorstand führt die Stiftung. Er ist allein zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Er legt im Rahmen des Stiftungs- zwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest, wählt die konkret zu fördernden Projekte aus und entscheidet über den Umfang der Förderung. Er sorgt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.

(3) Der Vorstand hat vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen über das Vermögen der Stiftung sowie einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.

(4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte die Bestellung eines Geschäftsführers vorschlagen. Über die Bestellung des Geschäftsführers, seine Aufgaben, seine Vertretungsbefugnis und seine Vergütung entscheidet das Kuratorium nach Anhörung des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.

(2) Das Kuratorium hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands

b) Verabschiedung des Jahresabschlusses.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann das Kuratorium Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenvorständen, Ehrenkuratoren oder Ehrenmitgliedern der Stifterversammlung ernennen. Ehrenvorstände haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes, Ehrenkuratoren an denen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Stifterversammlung.

§ 11 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern und Zustiftern. Zustifter können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften sein. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit, bei juristischen Personen und Gesellschaften 20 Jahre seit der Zuwendung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht mit dem Tod des Stifters nur dann auf dessen Erben über, wenn es sich um eine Zustiftung von mindestens 50.000,00 EUR handelt. Die Stifter können sich in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

(2) Juristische Personen und Gesellschaften können nur von einer natürlichen Person vertreten werden. Sie müssen diese Person der Stiftung vorab schriftlich mitteilen.

(3) Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Die Mindestbeträge für Zustiftungen können auf Antrag des Vorstandes durch das Kuratorium mit drei Viertel der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder festgelegt werden.

(5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer einundzwanzigtägigen Ladungsfrist und unter Ankündigung der Tagesordnung. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder der Stifterversammlung oder der Vorstand dies gegenüber dem Kuratorium schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen einem Monat seit der Antragstellung entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die Mitglieder der Stifterversammlung bzw. der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhaltes und der Tagesordnung die Einberufung selbst bewirken. Die erste Stifterversammlung findet als Gründungsversammlung statt. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einladung gilt der Nachweis der rechtzeitigen Absendung.

(6) Die Stifterversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält.

(7) Der Vorstand hat der Stifterversammlung über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse seit der vorhergehenden Versammlung und über die geplanten Vorhaben zu berichten.

(8) Die Sitzungen der Stifterversammlung werden, wenn die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie können von den Mitgliedern der Stiftungsorgane in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(9) Der Beschlussfassung der Stifterversammlung unterliegen:

a) die Wahl des Kuratoriums gem. § 7 Ziffer 2

b) Satzungsänderungen gem. § 13 Ziffer 2.

§ 12 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Kuratoriums.

(3) Die Mitglieder von Kuratorium und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 13 Rechnungsprüfung, Zweckänderung, Zu- und Zusammenlegung, Auflösung

(1) Das Kuratorium wählt in offener Abstimmung zwei Rechnungsprüfer für das laufende und das nächste Geschäftsjahr. Diese haben gemeinsam, jeweils vor der Entscheidung des Kuratoriums über die Erteilung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die Geschäfts- und Rechnungsunterlagen zu prüfen. Die Wahl zum Rechnungsprüfer setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung bzw. zum Kuratorium voraus.

(2) Satzungsänderungen allgemeiner Art kann die Stifterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen.

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen oder wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuer- begünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie dem zuständigen Finanzamt vorab zur Prüfung vorzulegen.

(3) Für die Änderung des Stiftungszwecks, die Zu- und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung sind ein Beschluss der Stifterversammlung gemäß § 13 Absatz 2 und Beschlüsse des Vorstandes und Kuratoriums jeweils mit zwei Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.

Sämtliche Beschlüsse der vorgenannten Art werden erst mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde wirksam. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beein- trächtigt werden. Änderungen des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter soweit als möglich zu berücksichtigen.

(4) Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand und Kuratorium rechtzeitig vor dem Auflösungsbeschluss in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu fassen.

Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts und der Stiftungsbehörde erfolgen. Sollte ein Auflösungsbeschluss auf Grund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen der Stiftung an den Landkreis Ravensburg. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 2 Ziffer 1 dieser Satzung zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. 

Ravensburg, 14. Mai 2024


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